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Sozialdienst Justizvollzugsanstalt Karlsruhe, Bühl und Rastatt

Unter den Fach- und Sonderdiensten (Lehrer, Psychologen, Seelsorger und Sozialpädagogen) sind die Sozialarbeiter/ Sozialpädagogen zahlenmäßig in den Justizvollzugsanstalten die größte Berufsgruppe.

In der Justizvollzugsanstalt Karlsruhe sind zwei Vollzeit- und eine Halbtagsstelle präsent und in der Außenstelle Rastatt eine Vollzeit- und eine Dreiviertelstelle.

Die Sozialarbeiter/ Sozialpädagogen arbeiten interdisziplinär mit den anderen Fach- und Sonderdiensten, der Anstaltsleitung und dem allgemeinen Vollzugsdienst zusammen.

Aufgabe und Ziel der Arbeit des Sozialdienstes ist es, den straffällig gewordenen Menschen dazu zu verhelfen, künftig ein straffreies Leben in sozialer Verantwortung zu führen.

Dies geschieht vorrangig in vielen Einzelgesprächen mit den Probanden. Der Sozialdienst organisiert ferner Gruppen- und Behandlungsmaßnahmen für Gefangene und koordiniert die Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen und externen Mitarbeitern.

Die rechtlichen Grundlagen der Arbeit des Sozialdienstes:


Sozialarbeiter im Justizvollzug

   Aufgaben:

(1) Der Sozialarbeiter wirkt bei der Behandlung der Gefangenen und bei der Gestaltung des Vollzugs mit. Er wird zu anstaltsinternen Besprechungen und Planungsmaßnahmen hinzugezogen, soweit Fragen der Sozialarbeit berührt sind.

(2) Der Sozialarbeiter hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Mitwirkung bei der Behandlungsuntersuchung,
2. Mitwirkung bei der Aufstellung, Durchführung und Weiterentwicklung
    des Vollzugsplanes,
3. Einzelhilfe, Gruppenarbeit und Leitung von Betreuungs-, Wohn- und
    Behandlungsgruppen,
4. Förderung der Beziehungen des Gefangenen zu Angehörigen und anderen
    ihm nahestehenden Personen,
5. Unterstützung des Gefangenen bei dem Bemühen, seine bürgerlichen und
    sozialen Rechte wahrzunehmen und seine Pflichten zu erfüllen sowie
    Vermittlung von Rat in solchen Angelegenheiten,
6. Abgabe von internen Stellungnahmen zu Gesuchen um Strafunter-
    brechung, vorzeitige Entlassung und Urlaub sowie Lockerungen des
    Vollzugs und Verlegungen,
7. Hilfe bei der Vorbereitung der Entlassung und bei der Wiederein-
    gliederung, Hilfe für Rat suchende Entlassene bei Gefährdung des
    Behandlungszieles,
8. Mitwirkung bei der Berufsförderung, außerschulische Jugend- und
    Erwachsenenbildung und Freizeitgestaltung,
9. Mitwirkung bei der Gewinnung und Anleitung der ehrenamtlichen
    Betreuer und der ehrenamtlichen Mitarbeiter.

(3) Der Anstaltsleiter kann abweichende Anordnungen treffen, soweit die Zweckbestimmung der Vollzugsanstalt dies erfordert. Der Sozialarbeiter ist vorher zu hören.
Der Sozialarbeiter stimmt Maßnahmen, die den Aufgabenbereich anderer Bediensteter berühren, mit diesen ab.

 

 

Aus: Verwaltungsvorschriften zum Landesgesetz für die Sozialarbeiter der Justiz (VV-JSG) vom 16. April 1997 (2390-I/2) – Die Justiz s. 202.

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